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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung von Strom und Erdgas an Verbraucher und Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingung für Stromlieferung an Verbraucher und Unternehmen

Stand 01.11.2023

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage des Vertrages zwischen Ihnen als Abnehmer, Kunde genannt, und uns, nachfolgend Lieferant genannt, über die Belieferung mit Strom. Im Übrigen findet auf dieses Vertragsverhältnis die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in der jeweils gültigen Fassung entsprechender Anwendung, sofern nicht nachfolgend andere Regelungen getroffen werden. Bei Änderung der StromGVV ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung an die jeweils gültige Fassung zu verlangen. Alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, z.B. briefliche Mitteilungen, Bestätigungen, Angebote, Annahme sowie öffentliche Bekanntmachung, können auch per E-Mail erfolgen.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Stromliefervertrag kommt zu Stande, sobald der Lieferant oder ein Dritter im Auftrag des Lieferanten den Auftrag des Kunden durch die Auftragsbestätigung annimmt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens jedoch mit der Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.

2.2 Voraussetzung ist das Auftragsformular des Lieferanten und die Zustimmung des Kunden zur Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Auftragsbestätigung durch den Lieferanten. Der Lieferant behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Auftrags zu verweigern.

3. Belieferung mit Strom

3.1 Voraussetzung für die Belieferung des Stroms ist, dass den Lastgängen des Kunden ein Standardlastprofil zu Grunde liegt und der Kunde maximal bis zu

100.000 kWh pro Abrechnungsjahr ausschließlich zur Eigenversorgung bezieht. Für Kunden mit registrierter Leistungsmessung gilt die vertraglich vereinbarte Menge.

3.2 Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

3.3 Lieferbeginn ist - vorbehaltlich Ziffer 4.3. - der mit dem Kunden vereinbarte Termin.

3.4 Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

4. Lieferantenwechsel

4.1 Der Lieferant wird einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben durchführen.

4.2 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Stromlieferanten des Kunden aus Gründen scheitern die außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegen. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald solche Gründe vorliegen. Scheitert der Lieferantenwechsel, so entsteht keine Lieferverpflichtung des Lieferanten.

4.3 Bei Lieferantenwechsel ist der Lieferbeginn der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Monatsersten. Der Lieferant wird den Kunden darüber informieren.

5. Mitteilungspflicht des Kunden

Der Kunde hat dem Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung.

6. Vertragskündigung

6.1 Jede Partei kann den Vertrag, sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. Die Kündigungsmöglichkeit nach Ziffer 6.4, nach Ziffer 12 oder nach Ziffer

16.2 bleiben hiervon unberührt.

6.2 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem im Falle des wiederholten Zahlungsverzuges gemäß Ziffer

10.4 vor.

6.3 Ein Wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte oder wesentliche Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet wurden, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden vorliegen oder der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde die Zahlungen einstellen wird. Entsprechendes gilt auch für den Lieferanten.

6.4 Im Falle eines Umzuges hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht von 2 Wochen. Eine Übertragung des Versorgungsvertrages auf die neue Entnahmestelle des Kunden ist mit Zustimmung beider Vertragspartner zulässig. Dafür wird ein neuer Vertrag fällig.

6.5 Jede Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant wird eine Kündigung des Kunden nach Eingang in Textform bestätigen.

6.6 Jede Kündigung ist für den Kunden unentgeltlich.

7. Ermittlung des Stromverbrauchs und Ablesung

7.1 Die von dem Lieferanten gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen nach § 21 b des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG) festgestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht beim Lieferanten, so hat er diesen umgehend mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

7.2 Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Der Lieferant kann die Messeinrichtungen auch selbst ablesen oder vom Kunden verlangen, dass dieser die Ablesung selbst vornimmt, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant wird bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

7.3 Können die Räume des Kunden nicht durch zur Ablesung berechtigte Personen zum Zwecke der Ablesung betreten werden, darf der Lieferant dem Verbraucher auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

7.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenem Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

7.5 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von dem Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerhaften Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des hier vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei der Berechnung aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

7.6 Ansprüche nach Ziffer

7.5 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt.

8. Preise und Preisanpassungen

8.1 Der zwischen dem Kunden und dem Lieferant vereinbarte Tarif ergibt sich aus dem Auftrag.

8.2 Der vereinbarte Tarif beruht auf den von dem Kunden gemachten Angaben, insbesondere zu Verbrauchsmengen und Verbrauchszweck. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben abweichen, so trägt der Kunde sämtliche in diesem Zusammenhang eventuell entstehenden Kosten.

8.3 Alle in dem Tarif genannten Arbeits- und Grundpreise sind Bruttopreise. Sie enthalten die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, die Stromsteuer, die Umlage nach § 19 StromNEV, die Konzessionsabgabe, die Mehrbelastungen nach dem erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKG) die Entgelte für die Netznutzung, die Kosten für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Energiebeschaffungskosten.

8.4 Soweit die Vertragsparteien eine Preisgarantie vereinbart haben, umfasst diese die reinen Energiekosten, nicht aber Änderungen der Energie-, Strom- oder Mehrwertsteuer, der Netzentgelte, der EEG-Umlage, der KWK-G-Umlage, der § 19 StromNEV-Umlage, der Offshore-Haftungsumlage, der Abschaltbare Lasten-Umlage oder sonstiger öffentlicher Abgaben aller Art. Nach Ablauf einer Preisgarantie ist der Lieferant im Falle einer Steigerung der maßgeblichen Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der maßgeblichen Gesamtkosten verpflichtet, die Preise jeweils zum Ende der Preisgarantien anzupassen. Preisanpassungen nach oben oder unten erfolgen in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Preisanpassungen durch den Lieferanten sind ausschließlich aufgrund von Erhöhungen und Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten möglich. Zu den maßgeblichen Gesamtkosten zählen insbesondere die Energiebeschaffungskosten, die Entgelte für die Netznutzung, die Kosten für den Messstellenbetrieb und die Messung sowie Kostenänderungen durch Neuanführung, Änderung und Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder Ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen, beispielsweise nach dem EEG, KWKG und StromNEV. Der Lieferant hat bei Preisanpassungen sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen der maßgeblichen Gesamtkosten zu berücksichtigen. Die Weitergabe von Kosten ist auf die Erhöhung beschränkt, die nach dem Zweck und Sinn der Kosten, z.B. nach Verbrauch oder pro Kopf, dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden kann.

8.5 Endet die Preisgarantie oder wurde keine Preisgarantie abgegeben, so sind Änderungen des Tarifs jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe durch den Lieferanten wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderungen erfolgen muss. Sollte der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, so kann er innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der vorstehenden Ankündigung schriftlich mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei dem Lieferanten Strom bezieht, gilt die Preisanpassung als von dem Kunden genehmigt.

9. Abrechnung und Abschlagszahlungen

9.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Kalenderjahres ermittelt.

9.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.

9.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.

9.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

9.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen.

9.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.

9.7 Kunden mit registrierter Leistungsmessung erhalten eine monatliche Abrechnung, die den tatsächlichen Verbrauch des Kunden erfasst.

10. Zahlung und Zahlungsverzug

10.1 Sämtliche Rechnungen und Abschlagforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens oder per Banküberweisung zu begleichen.

10.2 Unbezahlte Rechnungen oder Abschläge werden nach Ablauf des angegeben Fälligkeitstermins durch den Lieferanten angemahnt.

10.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Diese Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht überschreiten. Die Pauschale für eine Mahnung beträgt € 3,00. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

10.4 Der Kunde hat dem Lieferanten die Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, der Kunde hat nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet oder der Schaden wäre auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden.

11. Übertragung von Rechten und Pflichten

11.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

11.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht.

11.3 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der schriftlichen Genehmigung des Lieferanten.

12. Unterbrechung der Versorgung

12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

12.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist der Lieferant berechtigt die Stromversorgung 2 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung der Stromversorgung unter den vorgenannten Voraussetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens € 100,00 in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preisanpassung des Lieferanten resultieren.

12.3 Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Kunden 3 Werktage im Voraus anzukündigen.

12.4 Der Lieferant hat die Stromversorgung unverzüglich wieder herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden jederzeit möglich. Die Wiederherstellung der Stromversorgung wird durch den Netzbetreiber innerhalb von 48 Stunden erfolgen.

13. Vertragsstrafe

13.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für 6 Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu 10 Stunden nachdem für den Kunden geltenden Strompreis zu berechnen.

13.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Strompreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Die Vertragsstrafe darf längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten verlangt werden.

13.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung vorstehender Bestimmungen für einen geschätzten Zeitraum, der längstens 6 Monate betragen darf, erhoben werden.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.

15. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

15.1 Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen, auf der die einzelnen Regelungen dieser AGB beruhen oder wegen einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen dieser AGB, bleibt vorbehalten.

15.2 Änderungen der AGB werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt des In Krafttretens in Textform mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei dem Lieferanten Strom bezieht, gilt die Vertragsanpassung als vom Kunden genehmigt. Der Lieferant wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hinweisen.

16. Haftung

16.1 Der Lieferant haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Lieferant und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren oder vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

16.2 Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsversorgung in Folge einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses ist der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Der Lieferant weist darauf hin, dass dem Kunden in diesem Fall möglicherweise Ansprüche gegen den Netzbetreiber aus dem Netzanschlussvertrag, dem Anschlussnutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung zustehen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Lieferant die Störung zu vertreten hat. Der Lieferant ist verpflichtet auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängende Tatsachen Auskunft zu geben, soweit diese bekannt sind oder mit zumutbarem Aufwand aufgeklärt werden können.

16.3 Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

17. Schlichtungsstelle Energie

Die Versorgung mit Strom ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft, die den Lieferanten und die Kunden gleichermaßen betreffen. Das Versorgungsverhältnis kann noch so gut ausgestaltet sein; es kann hin und wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die Anlass zu Beschwerde geben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb von 4 Wochen zu bearbeiten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen. Kann zwischen Verbraucher und Unternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie der richtige Ansprechpartner. Diese arbeitet unabhängig, neutral, unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei. Die Anschrift lautet:

Schlichtungsstelle Energie eV Friedrichstraße 133, 10117 Berlin info@schlichtungsstelle-energie.de

18. Verbraucherservice Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erteilt als Verbraucherservice auf gesetzlicher Basis Informationen über die Rechte von Haushaltskunden. Die Anschrift lautet:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Tulpenfeld 4, 53113 Bonn info@bnetza.de

19. Salvatorische Klausel

Soweit in dem Vertrag eine Regelungslücke besteht, gelten die gesetzlichen Vorschriften. In Ermangelung von gesetzlichen Vorschriften, welche in die Regelungslücke treten könnten, gilt insoweit jene Regelung als vereinbart, die die Vertragspartner bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten, wenn ihnen bei Vertragsschluss die Regelungslücke bewusst gewesen wäre.

20. Widerrufsrecht ausschließlich für Verbraucher

Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Schillhorn Strom und Gas GmbH Österstraße 13 25704 Meldorf Geschäftsführer: Dr. Knuth Struve, Florian Meyer Tel.: 04832-981410 Fax: 04832-7076 E-Mail: energie@schillhorn-energie.de

Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfertige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. -Ende der Widerrufsbelehrung-

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung von Erdgas an Verbraucher und Unternehmer

Stand: 01.11.2023

1. Anwendungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage des Vertrages zwischen Ihnen als Abnehmer, nachfolgend Kunde genannt, und uns, nachfolgend Lieferant genannt, über die Belieferung mit Erdgas. Im Übrigen findet auf dieses Vertragsverhältnis die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) in der Fassung vom 04.11.2010 entsprechend Anwendung, soweit nicht nachfolgend andere Regelungen getroffen werden. Bei Änderungen der GasGVV ist der Lieferant berechtigt, eine Anpassung an die jeweils gültige Fassung zu verlangen.

2. Vertrags- und Lieferbeginn

2.1 Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt alle für die Belieferung notwendigen Voraussetzungen, wie z.B. Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Netzbetreiberanmeldung, usw. erfolgreich abgeschlossen worden sind. Der Lieferant bemüht sich um eine schnellstmögliche Aufnahme der Belieferung.

3. Umfang und Durchführung der Lieferung

3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen des Bedarfes zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist.

3.2 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Erdgas an seine Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf die Messstellebezogenen Netzanschlusses. Messstelle ist der Ort, an dem der Gasfluss messtechnisch erfasst wird.

3.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist der Lieferant dann von seiner Leistungsverpflichtung befreit, wenn es sich um Folgen einer Störung des Netzbetreibers einschließlich des Netzanschlusses handelt.

3.4 Der Kunde wird das Erdgas ausschließlich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

4. Messung

4.1 Die Menge des gelieferten Gases wird durch die Messeinrichtung des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtung wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferant oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, sofern ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, so können der Lieferant und der Netzbetreiber den Verbrauch, insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

4.2 Der Kunde wird auf die bevorstehende Ablesung durch Mitteilung an ihn oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus benachrichtigt. Die Benachrichtigung hat mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin zu erfolgen. Es ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

4.3 Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu den Messeinrichtungen zu gestatten.

4.4 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern bei einer Überprüfung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder ist nachzuentrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkungen des Fehlers können über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf 3 Jahre, beschränkt.

5. Abrechnung

5.1 Die Abrechnung erfolgt zum Ende des Kalenderjahres. Zusätzlich zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. ist nachzuentrichten. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

5.2 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vergangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

5.3 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau. Die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

6. Preise und Preisanpassungen

6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus den einzelnen Preisbestandteilen, die sich aus dem jeweils vereinbarten Tarif ergeben, zusammen. Er beinhaltet den Energiepreis und etwaige Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt sowie die Konzessionsabgaben.

6.2 Die Preise verstehen sich einschließlich Energie- und Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Ändern sich die Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

6.3 Wird die Belieferung oder Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant hieraus entsprechende Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, etwaige Minderkosten werden zu Gunsten des Kunden berücksichtigt. Der Kunde wird über die Änderung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.4 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von Erdgas nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt oder anfällt.

6.5 Der Lieferant kann auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Preise – vorbehaltlich Ziffer 7 - nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Preise kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise oder der Preisformel nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten, abweichend von § 5 Abs. 2 GasGVV in Textform, mitteilen. Dies ersetzt eine öffentliche Bekanntgabe. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.

7. Preisgarantie

Hat der Lieferant für einen bestimmten Zeitraum eine Preisgarantie ausgesprochen, so ist eine Preisänderung während des genannten Zeitraums ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung und/oder Änderung von gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, einschließlich genehmigter Anpassungen der Bundesnetzagentur. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, ohne dass diese Preisanpassung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Änderungen der gesetzlichen Preisbestandteile werden zu dem jeweiligen Gültigkeitsstichtag weitergegeben. Über die Anpassung informiert der Lieferant zeitnah in Textform. Mit der Jahresrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet.

8. Einstellung der Lieferung

8.1 Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von wenigstens 2 Monatsabschlägen berechtigt, die Anschlussnutzung zu unterbrechen und die Lieferung einzustellen, wenn dem Kunden spätestens 2 Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und 3 Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV bleibt unberührt. Ist der Grund für die Liefereinstellung entfallen und hat der Kunde die angefallenen Kosten ersetzt, ist die Lieferung wieder aufzunehmen.

8.2 Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Versorgung hat der Kunde zu tragen.

9. Vertragskündigung

9.1 Jede Partei kann den Vertrag – sofern nicht eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde - unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsmöglichkeit nach Ziffer

6.5 bleibt hiervon unberührt.

9.2 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem im Falle des wiederholten Zahlungsverzuges gem. Ziffer

8.1 vor.

9.3 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte oder wesentliche Teile des Vermögens des Kunden eingeleitet wurden, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden vorliegen oder der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde die Zahlungen einstellen wird. Gleiches gilt auch für den Lieferanten.

10. Haftung

10.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung).

10.2 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

10.3 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.4 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.5 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

11. Umzug

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. Bis zur erfolgten Anzeige haftet er gegenüber dem Lieferanten für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommenem Erdgas.

11.2 Der Lieferant wird den Kunden an der neuen Entnahmestelle auf der Grundlage dieses Vertrages weiter beliefern, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Dafür wird ein neuer Vertrag aufgesetzt.

11.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.

12. Übertragung des Vertrages

12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

12.2 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht.

13. Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

14. Schlichtungsstelle Energie

Die Versorgung mit Erdgas ist an vielfältige rechtliche und technische Anforderungen geknüpft, die den Lieferanten und die Kunden gleichermaßen betreffen. Das Versorgungsverhältnis kann noch so gut ausgestaltet sein; es kann hin und wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die Anlass zu Beschwerde geben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern, insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, innerhalb von 4 Wochen zu bearbeiten. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss das Unternehmen dies schriftlich oder elektronisch begründen. Kann zwischen Verbraucher und Unternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden, ist die Schlichtungsstelle Energie der richtige Ansprechpartner. Dieser arbeitet unabhängig, neutral, unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei.

Die Anschrift lautet:

Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133 10117 Berlin info@schlichtungsstelle-energie.de

15. Verbraucherservice Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erteilt als Verbraucherservice auf gesetzlicher Basis Informationen über die Rechte von Haushaltskunden.

Die Anschrift lautet:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Tulpenfeld 4 53113 Bonn info@bnetza.de

16. Widerrufsrecht ausschließlich für Verbraucher

Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Schillhorn Strom und Gas GmbH Österstraße 13 25704 Meldorf Geschäftsführer: Dr. Knuth Struve, Florian Meyer Tel: 04832-981410 Fax: 04832-7076 energie@schillhorn-energie.de

Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfertige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. -Ende der Widerrufsbelehrung-

17. Schlussbestimmungen 17.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen. Dies selbst dann, wenn der Lieferant derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.

18. Energiesteuerhinweis Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung folgender Hinweis: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt“.